Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer Reims unter Nummer de SIRET 350866299 hinterlegt. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne ein kostenloses Exemplar zu.
1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle durch die (Gesellschaft mbH niederländischen Rechts) Toppoint B.V. - nachstehend „Verkäufer“ - mit (einem) Dritten - nachstehend „Käufer“ - abgeschlossenen Verträge oder daraus resultierenden Vereinbarungen sowie für alle vom Verkäufer abgegebenen Angebote.
1.2 Der Geltung der vom Käufer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vom Verkäufer hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer anderen Sprache als der Französisch verfasst sind, hat der französische Text im Falle von Unstimmigkeiten Vorrang.
2. Angebote und Aufträge
2.1 Sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, sind Angebote stets freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Vertrag kommt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers oder der tatsächlichen Ausführung des Vertrages durch den Verkäufer zustande. Im ersten Fall wird die Auftragsbestätigung erachtet, das zutreffende Verhältnis zwischen den Parteien zu widerspiegeln, wobei die Parteien an den Inhalt der Auftragsbestätigung gebunden sind.
2.3 Angebote und Zusagen von Vertretern des Verkäufers sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
2.4 Abbildungen, Kataloge, Muster und Zeichnungen vermitteln einen allgemeinen Eindruck der vom Verkäufer geführten Waren. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich zugesichert, handelt es sich bei den in einem Angebot enthaltenen Maßen, Gewichten oder technischen Angaben, im weitesten Sinne des Wortes, lediglich um Richtwerte. normale, industriegängige Ausnahmeregelungen sind zulässig.
2.5 Weitere produktspezifische Einzelheiten/Bedingungen sind in unserer Preisliste enthalten und gelten als vom Käufer akzeptiert und sind Bestandteil dieser Bedingungen.
2.6 Es obliegt dem Käufer, zu beurteilen, ob die Ware für den Zweck, für den er sie verwenden möchte, geeignet ist.
3. Stornierung
3.1 Wird der Auftrag storniert, werden die tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens jedoch € 29,50 berechnet.
3.2 Der Verkäufer kann ohne Angabe von Gründen eine Bestellung stornieren oder einen Käufer ablehnen.
4. Preise
4.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten alle Preise ab Werk Reims (EXW, Incoterms 2010) ausschließlich Mehrwertsteuer, Sonderverpackung, Transport, Versicherung, Einfuhrzölle, etc.
4.2 Der Verkäufer schließt eine Bruchrisikoversicherung für Keramik-, Glas- und Porzellanprodukte gegen eine Gebühr von 3% über dem Gesamtwert der Ware, ohne Mehrwertsteuer, ab. Gibt der Käufer bei der Bestellung nicht an, auf diese Versicherung verzichten zu wollen, wird sie von uns abgeschlossen und dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.3 Die zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Bestellung oder des Vertragsabschlusses angegebenen Preise basieren auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Materialpreisen, Gehältern, Sozialversicherungsbeiträgen etc. Erhöhen oder vermindern sich ein oder mehrere Kostenfaktoren, kann der Verkäufer jederzeit Ausgleich verlangen, sofern er den Käufer rechtzeitig vor deren Weitergabe über diese Preisänderung informiert hat.
5. Lieferung
5.1 Die angegebenen Lieferzeiten sind ungefähre Angaben und sind keinesfalls als Verwirkungsfrist aufzufassen. Der Verkäufer ist stets bestrebt, eine angegebene Lieferzeit so weit wie möglich einzuhalten, wobei im Falle der Überschreitung der Käufer den Verkäufer indes zunächst schriftlich und unter Einhaltung einer angemessenen Frist in Verzug setzen muss. Überschreitungen von Lieferzeit können keinesfalls zu einer Haftpflicht des Käufers Anlass geben, soweit nicht von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Rede ist. Solche abweichenden Lieferfristen berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag insgesamt oder in Teilen noch begründen sie für den Käufer das Recht, die Bestellung zu stornieren oder die Annahme der Ware zu verweigern.
5.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen und entsprechend zu berechnen. Die Zahlungsverpflichtung besteht ab dem Moment der Rechnungsstellung.
5.3 Die jeweils anwendbare Lieferfrist beginnt erst, nachdem der Käufer dem Verkäufer bestätigt hat, sich mit dem Korrekturabzug einverstanden zu erklären.
5.4 Folgende Umstände bewirken eine Aussetzung der Lieferverpflichtung des Verkäufers:
(I) die nicht fristgemäße Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung durch den Käufer;
(II) das nicht termingerechte Verschaffen der für den Beginn und die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Angaben durch den Käufer; (dies gilt auch für alle Fälle höherer Gewalt, wie in Art. 8 näher beschrieben).
5.5 Im Falle der Lieferung auf Abruf bleibt die Ware im Besitz des Verkäufers auf Kosten und Gefahr des Käufers, solange sie nicht abgerufen wurde. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abzurufen. Für den Fall, dass keine entsprechenden Fristen bzw. Termine vereinbart sind, hat der Käufer die Ware in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss abzurufen. In Ermangelung eines Abrufs innerhalb der vorgenannten Fristen hat der Verkäufer das Recht, die verkauften [beweglichen] Waren in Rechnung zu stellen oder den Vertrag außergerichtlich durch einfache Mitteilung für aufgehoben zu erklären, unbeschadet gegebenenfalls geltend gemachter Schadensersatzansprüche des Verkäufers, was die Kosten der Lagerung mit einschließt.
5.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem sie ihm gemäß den geltenden Incoterms geliefert wird oder an dem sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung oder ist er bei der Übermittlung der für die Lieferung erforderlichen Angaben oder Anweisungen säumig, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert.
5.7 Bleibt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nicht zu weiteren Lieferungen verpflichtet, wobei der Verkäufer berechtigt ist, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers zur Entschädigung des Verkäufers, vom Vertrag zurückzutreten.
5.8 Der Verkäufer ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Warenmenge vorzunehmen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.
5.9 Ein bei der Lieferung ausgestellter Frachtbrief, Lieferschein oder ähnliches Dokument gilt als korrektes Abbild der Menge und Qualität der gelieferten Ware, soweit nicht der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich über alle Einwände benachrichtigt. Außer im Falle gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen ist im Falle einer unverzüglich erfolgten schriftlichen Benachrichtigung durch den Käufer dieser nicht berechtigt, die Zahlung (bereits ordnungsgemäß) gelieferter Ware auszusetzen.
5.10 Die zu liefernde Ware wird stets auf Kosten und Gefahr des Käufers transportiert. Der Käufer ist jederzeit zur Mitwirkung bei der Abwicklung der Lieferung verpflichtet. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die gelieferte Ware entladen wird.
6. Reklamationen
6.1 Der Verkäufer liefert in Übereinstimmung mit den im Handel mit dem betreffenden Gegenstand üblichen Gepflogenheiten, vorbehaltlich einer schriftlichen Garantie der vom Verkäufer gelieferten Qualität. Beanstandungen der gelieferten Ware müssen dem Verkäufer gegenüber innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 8 Tage nach dem Lieferdatum, schriftlich angezeigt werden. Unterbleibt dies, verwirkt der Käufer sein Recht auf Reklamation. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihre Eignung hin zu überprüfen.
6.2 Verborgene Mängel hat der Käufer dem Verkäufer gegenüber innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.schriftlich anzuzeigen.
6.3 Im Falle einer berechtigten und fristgemäß erfolgten Reklamation ist der Verkäufer niemals zu mehr verpflichtet als dem Ersatz der beanstandeten beweglichen Ware oder - nach eigenem Ermessen - der Leistung angemessenen Schadenersatzes, der jedoch den Rechnungsbetrag oder den Wert der beweglichen Ware, die reklamiert wurde, nicht übersteigt. Jede weitergehende Verpflichtung zu Schadensersatzleistung, auch zum Ersatz mittelbarer Schäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit der Verkäufer keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
6.4 Gewährleistungspflichten des Verkäufers gelten nicht, insofern:
(I) Mängel an der Ware auf normale Abnutzung und/oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind;
(II) die Ware anormalen Bedingungen ausgesetzt war;
(III) Mängel auf eine entgegen den Wartungsanweisungen erfolgte Verwendung zurückzuführen sind;
(IV) der Käufer und/oder vom Käufer beauftragte Dritte
ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen und/oder andere Arbeiten an der gelieferten Ware vorgenommen haben.
6.5 Eine berechtigte und fristgemäß erfolgte Reklamation eines Teils der gelieferten Ware bewirkt keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung der ansonsten gelieferten Ware, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas Abweichendes vorsehen.
7. Bezahlung
7.1 Das vom Verkäufer verwendete Zahlungsziel beträgt 30 Tage nach Rechnungsdatum, wobei, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, als Stichtag gilt der Tag des tatsächlichen Eingangs des Rechnungsbetrags auf dem Konto des Verkäufers.
7.2 Alle Zahlungen sind ohne Abzug und ohne Aufrechnung in der vom Verkäufer festzulegenden Weise zu leisten. Der Verkäufer schließt das Recht des Käufers auf Aussetzung oder Aufrechnung ausdrücklich aus.
7.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausführung der mit ihm geschlossenen Verträge bis zur vollständigen Bezahlung der bereits fälligen Rechnungen auszusetzen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, auch nach teilweiser Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen vom Käufer finanzielle Garantien und Sicherheiten unter Berücksichtigung der sich nach Art. 5 ergebenden Bestimmungen zu verlangen.
7.4 Der Verkäufer ist auch nach Teillieferung zur Rechnungsstellung berechtigt.
7.5 Die in Rechnung gestellten Preise und alle übersandten Rechnungen sind, ohne dass eine Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, jederzeit sofort fällig und zahlbar, so der Käufer insolvent werden sollte, Zahlungsaufschub niederländischen Rechts beantragt oder erwirkt, ein Antrag des Käufers (natürliche Person) auf Inanspruchnahme einer geltenden gesetzlichen Umschuldungsregelung bzw. Privatinsolvenz vom Gericht stattgegeben wird, der Käufer das Recht, über sein Vermögen oder Teile davon infolge einer Pfändung, der Bestellung eines Betreuers für die Person des Käufers oder auf andere Weise zu verfügen, verliert, sowie für den Fall, dass der Käufer einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht nachkommt, unabhängig davon, ob diese sich aus der vorliegenden Vereinbarung oder aus einem anderen Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Der Käufer ist, ohne dass eine Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, mit dem bloßen Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels von Rechts wegen in Verzug.
7.6 Bei Überschreitung des Zahlungsziels schuldet der Käufer ab dem ersten Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat erachtet wird. Am Ende eines jeden Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die für dieses Jahr fälligen Zinsen erhöht.
7.7 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nach, schuldet er eine sofort fällige Vertragsstrafe von 15% des vom Käufer noch geschuldeten Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 250.
7.8 Soweit diese Vertragsstrafe nicht zulässig sein sollte, hat der Käufer dem Verkäufer in jedem Falle die außergerichtlichen Kosten in Höhe der tatsächlichen Kosten zu ersetzen, die dem vom Verkäufer im Falle der außergerichtlichen Einbringung durch ein beauftragtes Inkassounternehmen entstehen.
7.9 Im Falle eines Rechtsstreits ist der Verkäufer auch berechtigt, Ersatz sämtlicher ihm für Rechtsbeistand entstandenen Kosten vom Käufer zu verlangen und zwar unabhängig von dem gesetzlich vorgesehenen Sätzen an Pauschalvergütung.
8. Geistiges Eigentum
8.1 Der Verkäufer behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm aufgrund des Urheberrechtsgesetzes und anderer Gesetze und Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums zustehen.
8.2 Die geistigen Eigentumsrechte an den Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer verbleiben beim Verkäufer oder bei dem Dritten, von dem der Verkäufer das Recht erworben hat.
8.3 Keine Bestimmung in den Vereinbarungen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zielt auf die vollständige oder teilweise Übertragung von geistigen Eigentumsrechten an den Käufer ab. Der Käufer erkennt diese Rechte an, wobei er sich jeglicher Form der (in)direkten Verletzung dieser Rechte zu enthalten hat.
8.4 Der Käufer stellt den Verkäufer in vollem Umfang von allen diesbezüglichen Ansprüchen und Schadenersatzforderungen Dritter frei und entschädigt den Verkäufer darüber hinaus für alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesen Ansprüchen und Forderungen entstehen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung herrührenden Forderungen (gesicherte Forderungen), behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware;
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen;
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen;
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Höhere Gewalt
10.1 Der Verkäufer ist nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verpflichtet, wenn er durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Unter höherer Gewalt sind zu verstehen alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhergesehenen Ursachen, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und aufgrund derer der Verkäufer oder vom Verkäufer beauftragte Dritte nicht in der Lage sind, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören in jedem Fall verzögerte oder verspätete oder unterbliebene Lieferungen durch Dritte; Insolvenz, Zahlungsaufschub, Eigentumsübertragung des Unternehmens des Käufers oder des Verkäufers; Vorsatz oder Verschulden des Personals des Verkäufers; Transportblockaden oder andere Transportschwierigkeiten; Feuer; (Natur-) Katastrophen; Streiks; Arbeitsunfälle; Aufruhr oder Unruhen; Kriege und gesetzliche Handelsbeschränkungen. Höhere Gewalt seitens der Lieferanten oder anderer Dritter, von denen der Verkäufer abhängig ist, gilt ebenfalls als höhere Gewalt seitens des Verkäufers.
11. Haftung
11.1 Der Verkäufer schließt jede Form der Haftung gegenüber dem Käufer aus, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist.
11.2 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dem Käufer entstehen, einschließlich der Verpflichtung zur Schadenersatzleistung infolge einer Vertragsaufhebung oder aufgrund unerlaubter Handlung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Schaden auf vorsätzliches oder bewusstes fahrlässiges Handeln des Verkäufers oder der Geschäftsleitung und anderer Vorgesetzter zurückzuführen ist.
11.3 Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Folgeschäden, einschließlich der Verpflichtung zum Schadensersatz aufgrund von Auflösung oder unrechtmäßiger Handlung, gleich welcher Art.
11.4 Haftet der Verkäufer dennoch im Einzelfall, so ist die Höhe des dem Käufer zu ersetzenden Schadens immer auf den Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung des Verkäufers beschränkt und zwar unter der Bedingung, dass gegebenenfalls der Versicherer des Verkäufers auch eine Auszahlung leistet, zuzüglich des Selbstbehalts.
11.5 Wenn der Versicherer (oder die Police) des Verkäufers keine Auszahlung leistet und/oder keine Deckung gewährt, ist die maximale Haftung des Verkäufers in allen Fällen auf den Betrag der Rechnung oder Rechnungen beschränkt (ohne Mehrwertsteuer), die sich auf den Auftrag beziehen, im Zuge dessen der Schaden entstanden ist, höchstens jedoch auf € 25.000.
11.6 In allen Fällen, in denen sich der Verkäufer rechtswirksam auf die vorgenannten Bestimmungen beruft kann sich jeder der haftbar gemachten Mitarbeiter des Verkäufers ebenso auf diese Bestimmungen berufen, als ob dieser Artikel und die darin enthaltenen Bestimmungen von den betroffenen Mitarbeitern des Verkäufers stipuliert worden wären.
11.7 Eine Haftung für vom Verkäufer im Sinne von Artikel 6:76 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches eingesetzte Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen. Für den Fall, dass ein Dritter hinzugezogen wird, hat sich der Käufer entsprechend zu versichern.
11.8 Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Schaden erleiden, unabhängig von der Ursache.
11.9 Insbesondere schließt der Verkäufer jede Haftung aus, wie auch immer bezeichnet, die auf das Vorhandenseins der in Artikel 3.3 genannten Bakterien, Samen, Keime, Pilze und sonstigen Organismen zurückzuführen ist.
11.10 Schadenersatzansprüche sind vom Käufer innerhalb eines Jahres nach Eintritt eines schadensverursachenden Ereignisses beim gemäß diesen Bedingungen (Art. 13) zuständigen Gericht einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Schadensersatzansprüche.
12. Vollständiger Vertrag
12.1 Wenn der Käufer eine Verpflichtung aus einer mit dem Verkäufer geschlossenen Vereinbarung nicht, nicht fristgerecht bzw. termingemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, gerät er aufgrund dieses alleinigen Umstands in Verzug, ohne dass der Verkäufer eine Inverzugsetzung initiieren muss, und der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag außergerichtlich aufzuheben, unbeschadet aller anderen ihm zustehenden Rechte.
13. Anwendbares Recht
13.1 Ist der Käufer keine niederländische juristische Person, gilt für alle Angebote des Verkäufers, zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Vereinbarungen oder daraus resultierende Verträge gleichwohl ausschließlich französische Recht.
13.2 Alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer werden, nach Wahl des Verkäufers, ausschließlich von dem Gericht entschieden, innerhalb dessen örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Verkäufer oder der Käufer ihren jeweiligen Sitz haben, vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer Reims unter der Nummer de SIRET 350866299 eingereicht bzw. hinterlegt.